Nutzungsrechte

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Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-Design-Leistungen zwischen Thomas Menzel (nachfolgend Mediengestalter genannt) und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Mediengestalter in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

Urheberrecht und Nutzungsrecht
Jeder dem Mediengestalter erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und fertigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung vom Mediengestalter weder im Original noch bei evtl. Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Mediengestalter eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gelten die den Honorarempfehlungen des BDG (Bund Deutscher Grafiker) entsprechenden Tarife. Der Mediengestalter überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.

Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über. Der Mediengestalter hat das Recht, auf den fertiggestellten Werken als Urheber genannt zu werden. Die Art und Weise der Nennung erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Mediengestalter insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 f. UrhG zu. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Mediengestalters weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Mediengestalter, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentums rechte übertragen. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

Der Mediengestalter ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Mediengestalter dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Mediengestalters geändert werden.